Zu lang geschwiegen: Auch nach einem verjährten Verkehrsverstoß kann eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden
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Benennt ein Fahrzeughalter nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit den betreffenden Fahrzeugführer nicht so rechtzeitig der Behörde, dass diese Zuwiderhandlung geahndet werden kann, bleibt das für ihn nicht ohne Folgen.
Gegen die Halterin eines Pkw wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h vom 24.05.2017 eingeleitet. Den Fahrer benannte die Halterin jedoch erst mit Schreiben vom 09.10.2017. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Bußgeldbehörde das Verfahren bereits eingestellt, da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Damit war der Fall jedoch nicht erledigt, denn anschließend wurde gegen die Halterin eine Fahrtenbuchauflage von einem Jahr verhängt.
Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat entschieden, dass die Fahrtenbuchauflage zu Recht erfolgte. Wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist, kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen.
Eine solche Anordnung ist rechtmäßig, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Wird der Fahrzeugführer vom Halter jedoch erst nach Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist benannt, ermöglicht dies der Behörde nicht mehr die rechtzeitige Feststellung des Fahrzeugführers. Vielmehr muss der Fahrzeugführer vom Halter so rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist benannt werden, dass die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg von der Bußgeldbehörde geahndet werden kann und daran etwa anknüpfende straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden können.
Hinweis: Der Fall zeigt, dass immer dann damit gerechnet werden muss, dass eine Fahrtenbuchauflage verhängt wird, wenn der Fahrzeugführer nicht rechtzeitig benannt wird. Das OVG weist auch darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung die Anordnung einer einjährigen Fahrtenbuchauflage auch dann nicht unverhältnismäßig ist, wenn die Halterin bisher verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten war.
Quelle: OVG Münster, Beschl. v. 26.03.2018 - 8 B 233/18
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 06/2018)