Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind ein im Alltag oftmals nerviges und dennoch nicht unwichtiges Thema. Manche Unternehmen scheinen dabei absichtlich so stark zu übertreiben, damit der Vertragspartner den AGB ungelesen zustimmt. Ein solcher Fall landete kürzlich vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG) - leider mit einem aus Verbrauchersicht unbefriedigenden Ergebnis.

Hier ging es um die 83-seitigen AGB von PayPal, einem der bekanntesten Zahlungsdiensteanbieter Deutschlands im Internet. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen meinte nun, diese AGB seien in ihrer Gesamtheit unverständlich und insbesondere erheblich zu lang. Ein durchschnittlicher Leser wurde ca. 80 Minuten für die Lektüre benötigen. Daher sei es den Verbrauchern nicht zumutbar, sich Kenntnis über den Inhalt der Regelungen zu verschaffen. Der Verbraucherverband zog deshalb vor das Gericht.

Die Richter des OLG meinten jedoch, dass nicht allein auf die erhebliche Anzahl von 83 Seiten in ausgedruckter Form abgestellt werden könne. Vielmehr war zu berücksichtigen, dass die AGB die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Personen ermöglicht. An einem Zahlungsvorgang sind neben dem Zahlenden, dem Zahlungsempfänger und PayPal auch Banken und Kreditkartenunternehmen beteiligt. Zudem kann der Verbraucher nicht nur in der Rolle des Zahlenden, sondern bei Rückerstattungen auch in der Position des Zahlungsempfängers stehen. Das alles sei ein komplexer Vorgang, so dass die Länge der AGB allein nicht zu deren Unwirksamkeit führt.

Hinweis: Nur weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal 83 Seiten lang sind, waren sie dadurch noch lange nicht unwirksam. Im Zweifel muss sich der Verbraucher eben alles durchlesen.


Quelle: OLG Köln, Urt. v. 19.02.2020 - 6 U 184/19
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2020)