In Maklerverträgen finden sich häufig sogenannte Fortsetzungsklauseln, die besagen, dass der Vertrag nach nicht erfolgter Kündigung entsprechend verlängert wird. Doch ob - und vor allem in welcher Weise - dieses Vorgehen überhaupt rechtens ist, musste im folgenden Fall nun der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Eine Maklerin sollte für eine Frau eine Eigentumswohnung verkaufen. Es wurde ein "Alleinverkaufsauftrag" geschlossen, der zunächst auf sechs Monate befristet war und der sich dann jeweils um weitere drei Monate verlängern sollte, sofern er nicht vorher gekündigt wird. Zusätzlich wurde im Vertrag auf "Informationen für Verbraucher" hingewiesen - in der Anlage war zu lesen, dass der Vertrag sich automatisch verlängert, wenn er nicht von einer Partei und mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werde. So kam es, wie es kommen musste: Die Eigentümerin kündigte die Maklervereinbarung nach Ablauf der Zeit nicht, beauftragte einen anderen Makler, die Wohnung wurde verkauft. Die ursprüngliche Maklerin verlangte nun Schadensersatz in Höhe der ihr entgangenen Provisionen. Doch das Geld erhielt sie nicht.

Der BGH betonte zwar, dass einem Immobilienmakler in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchaus ein auf sechs Monate befristeter Makleralleinauftrag erteilt werden kann, der sich automatisch um jeweils drei weitere Monate verlängert, sofern er nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen gekündigt wird. Hier allerdings war die automatische Verlängerung des Maklervertrags deshalb unwirksam, weil sich das Erfordernis der Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen lediglich aus einer der Anlagen zum Formularvertrag ergab. Das war nicht rechtmäßig gewesen. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel erhielt die Maklerin daher auch keine Provision.

Hinweis: Grundsätzlich ist also eine Vertragsklausel rechtmäßig, nach der sich ein Maklervertrag automatisch um jeweils drei weitere Monate verlängert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen gekündigt wird. Doch wie so oft kommt es auch hierbei auf die korrekte Einhaltung der Details an.


Quelle: BGH, Urt. v. 28.05.2020 - I ZR 40/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2020)