Ist ein Flug verspätet oder fällt er komplett aus, sind die Airlines in aller Regel zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Das wissen Sie schon? Dann aufgepasst, denn im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) ging der klagende Passagier ausnahmsweise einmal leer aus.

Ein Mann buchte bei einer Fluggesellschaft eine Flugreise von Frankfurt auf die Seychellen. Nach der Buchung und noch vor dem Hinflug wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fluggesellschaft eröffnet. Trotzdem entschloss sie sich aus Kulanz und um ihren guten Ruf zu wahren, Passagiere, die vor der Stellung des Insolvenzantrags ihre Tickets bezahlt hatten, zu befördern. Es kam, wie es kommen musste: Der Hinflug des Mannes wurde wegen eines technischen Defekts am Flugzeug um einen Tag verspätet durchgeführt. Auch der Rückflug wurde wegen der Covid-19-Pandemie mehrfach umgebucht - statt für den April wurde ein Flug für Oktober in Aussicht gestellt. Daher organisierte sich der Mann im August eine alternative Beförderung und begehrte nun die Erstattung der Hotelkosten für drei Monate, die Erstattung der hälftigen Rückflugkosten und eine Entschädigung für die Verzögerung des Hinflugs - das jedoch in diesem Fall vergeblich.

Denn nach der Insolvenz einer Fluggesellschaft kulanzweise durchgeführte Beförderungen von Passagieren, die ihre Tickets vor der Stellung des Insolvenzantrags bezahlt haben, sind leider auch in Augen des OLG-Senats im Sinne der Verordnung als "kostenlos" zu werten - und Fluggäste, die kostenlos reisen, haben folglich auch keinerlei Ansprüche.

Hinweis: Ob und in welcher Höhe Reisende wegen einer Verspätung eines Flugs Ansprüche haben, kann ein Rechtsanwalt ermitteln, und er kann die Ansprüche durchsetzen.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 20.07.2022 - 13 U 280/21
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2022)