Wenn der betriebseigene Fuhrpark, dessen Wartung auf eine Fremdfirma ausgelagert wurde, rund 300 Fahrzeuge umfasst, die zum Teil von den Lkw-Fahrern mit nach Hause genommen werden, woraufhin sie die Anweisung erhalten haben, sich regelmäßig vor Fahrtantritt vom ordnungsgemäßen Zustand der Fahrzeuge zu vergewissern - dann sollte man als Chef doch eigentlich fein raus sein, oder? Mitnichten, meint das Amtsgericht Landstuhl (AG), das über die Schuldfrage bei einer motorisierten Rostlaube zu befinden hatte.

Bei einer Lkw-Kontrolle auf einem Parkplatz einer Autobahn wurde an einem Lkw mit Auflieger Flugrost an den Felgen des Sattelanhängers festgestellt. Der Lkw war Teil eines ca. 300 Fahrzeuge umfassenden Fuhrparks einer Firma. Dem Geschäftsführer wurde nunmehr vorgeworfen, die Inbetriebnahme eines Lkw zugelassen zu haben, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen wesentlich beeinträchtigt war. Der Geschäftsführer wehrte sich gegen den Vorwurf damit, dass der gesamte Fuhrpark von einer externen Firma gewartet werde. Zudem habe er seine Angestellten angewiesen, vor dem Fahrtantritt die Fahrzeuge zu kontrollieren. Eine eigene Kontrolle sei ihm teilweise nicht möglich, da Fahrzeuge öfters von Mitarbeitern mit nach Hause genommen werden.

Das AG verurteilte den Geschäftsführer dennoch zu einer Geldbuße von 270 EUR. Zu dessen Überwachungspflicht gehöre es, sich durch gelegentliche, auch überraschende Stichproben davon zu überzeugen, dass Weisungen auch beachtet werden. Eine stichprobenartige Kontrolle sei auch dann zumutbar, wenn die Mitarbeiter des Betroffenen die Betriebsfahrzeuge häufig wegen des frühen Dienstantritts mit nach Hause nähmen und ihre Fahrten nicht vom Betriebsgelände aus antreten. Der Geschäftsführer muss dann eben den Fahrzeugzustand stichprobenartig bei der Anfahrt zum Betriebsgelände, bei der Abfahrt zu einem Auftrag oder am Abstellort des Fahrzeugs überprüfen. Dieser Pflicht sei der Mann nicht nachgekommen.

Hinweis: Zur Überwachungspflicht gehört es, sich durch gelegentliche, auch überraschende Stichproben davon zu überzeugen, dass Weisungen auch beachtet werden. Der Betroffene ist verpflichtet, den Fahrzeugzustand gegebenenfalls stichprobenartig bei der Anfahrt zum Betriebsgelände oder bei der Abfahrt zu einem Auftrag oder eben am Abstellort des Fahrzeugs überprüfen.


Quelle: AG Landstuhl, Urt. v. 15.03.2022 - 2 OWi 4211 Js 1018/22
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2022)