Nicht schutzlos ausgeliefert: Betreuungsgericht setzt unredlichen Bevollmächtigen ab
- Kategorie: Aktuelles
Wer mit einer Vorsorgevollmacht jemanden einsetzt, steht einem unredlichen Bevollmächtigten nicht ganz schutzlos gegenüber, wenn er geschäftsunfähig wird. Das ist auch gut so - denn dass auch auch die eigenen Kinder nicht immer ganz so verantwortungsvoll und gewissenhaft mit einer solchen Verantwortung umgehen, zeigt der folgende Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) final zu bewerten hatte.
Nach einem Schlaganfall lebte eine 71-Jährige im Pflegeheim und war nicht mehr geschäftsfähig. Schon einige Jahre zuvor hatte sie per Vorsorgevollmacht und Bankvollmacht ihren Sohn eingesetzt, der ihre Konten verwaltete. Eine ältere Vorsorgevollmacht, in der ihr Sohn gemeinsam mit ihrer Tochter eingesetzt wurde, hatte sie widerrufen. Nun gab es zwischen den Geschwistern Streit: Die Tochter war nicht damit einverstanden, wie ihr Bruder mit dem Geld umging, und beantragte beim Betreuungsgericht eine Überprüfung der Vollmacht. Das Betreuungsgericht stellte in der Tat fest, dass der Bruder etliche unerklärliche Abhebungen von den Konten gemacht hatte und womöglich vom Geld der Mutter lebte. Sein Vorhaben, die Mutter aus dem Heim zu holen und für sie Pflege zuhause zu organisieren, sei finanziell motiviert und nicht am Wohl der Mutter orientiert. Und so setzte das Betreuungsgericht den unredlichen Sohn als Bevollmächtigen ab.
Hinweis: Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, beispielsweise wegen Bedenken an seiner Redlichkeit. Dann kann der Betreuungsrichter sogar den geäußerten Willen des Betroffenen übergehen. In vielen solcher Fälle setzt das Gericht einen Kontrollbetreuer oder Überwachungsbetreuer ein, der dem Bevollmächtigten "auf die Finger schaut". Das erschien Amtsgericht, Landgericht und BGH hier aber nicht ausreichend, um den unredlichen Sohn an seinem Tun zu hindern.
Quelle: BGH, Beschl. v. 11.05.2022 - XII ZB 129/21
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 08/2022)