Nachbarschaftsstreit: Vor dem Gang zum Gericht steht in Schleswig-Holstein der Schlichtungsversuch
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Zwistigkeiten unter Nachbarn gehören mittlerweile zu den allseits beliebten Klassikern, die einen jederzeit treffen können. Doch egal, wie hoch das Stresspotential des alltäglichen Miteinanders auch ist; gerade bei Streitigkeiten zwischen Nachbarn darf nicht einfach so eine Klage eingereicht werden.
Es ging bei einem Nachbarschaftsstreit in Schleswig-Holstein um fünf Hainbuchen an der Grenze der Grundstücke, die nach Auffassung des einen Nachbarn mit einer Höhe von bis zu 2,50 m zu hoch waren. Er verlangte deshalb einen Rückschnitt auf eine Höhe von 1,20 m. Schließlich legte der Nachbar eine Klage vor Gericht ein - allerdings ohne zuvor ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
Nach dem Schlichtungsgesetz Schleswig-Holstein ist in Nachbarstreitigkeiten - sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt - die Erhebung der Klage erst dann zulässig, nachdem von einer zugelassenen Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Der Bundesgerichtshof sagt hierbei deutlich, dass dieses Güteverfahren nicht während des Prozesses nachgeholt werden kann. Selbst Streitigkeiten über Ansprüche, die innerhalb einer gesetzlich angeordneten Ausschlussfrist mit einer Klage geltend zu machen sind, unterliegen dieser Streitschlichtung. Folglich war die Klage unzulässig, da die Streitschlichtung zuvor nicht außergerichtlich versucht worden war.
Hinweis: Auch im Land Schleswig-Holstein muss versucht werden, Nachbarrechte zunächst im Wege der Streitschlichtung durchzusetzen. Das gilt auch für solche Ansprüche, für die es eine Ausschlussfrist gibt. Entsprechende Regelungen existieren in sehr vielen Bundesländern.
Quelle: BGH, Urt. v. 08.12.2017 - V ZR 16/17
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 06/2018)