Fluggesellschaften dürfen die Möglichkeit der Stornierung eines Flugs in ihren Geschäftsbedingungen ausschließen. Aber immer der Reihe nach:

Fluggesellschaften dürfen die Möglichkeit der Stornierung eines Flugs in ihren Geschäftsbedingungen ausschließen. Aber immer der Reihe nach:

Eine deutsche Airline benutzte für die Buchung der Economy Class und der Premium Economy Class folgende Vertragsklausel: "Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar." Als zwei Personen erkrankten, die einen entsprechenden Flug gebucht hatten, stornierten sie den Flug und verlangten die Erstattung des Flugpreises, zuletzt mithilfe des Gerichts. Das Geld erhielten sie allerdings nicht.

Es lag kein Kündigungsrecht für die beiden Personen vor. Das Werkvertragsrecht ist zwar anwendbar, nach dem ein Fluggast einen Beförderungsvertrag jederzeit kündigen kann - die Anwendung dieser Vorschrift ist jedoch durch die Beförderungsbedingungen der Airline wirksam abgewehrt worden. Und dieses Vorgehen benachteiligte die Fluggäste laut Bundesgerichtshof auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Denn das Kündigungsrecht nach § 649 Bürgerliches Gesetzbuch ist für das gesetzliche Leitbild eines Vertrags über die Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel nicht maßgeblich.

Hinweis: Im Kleingedruckten ist demnach der Ausschluss einer Stornierungsmöglichkeit einer Flugbuchung wirksam. Passagiere sollten besser zu einer Reiserücktrittsversicherung greifen oder ein teureres flexibles Ticket kaufen.


Quelle: BGH, Urt. v. 20.03.2018 - X ZR 25/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2018)