Wenn nach der Trennung von Eltern neue Patchworkfamilien entstehen und die Eltern auch noch in unterschiedlichen Bundesländern wohnen, stellt eine sinnvolle Umgangsregelung in den Ferien die Familien naturgemäß vor große Herausforderungen. So war es auch im Fall einer Mutter in Brandenburg und eines Vaters in Sachsen. Das ehemalige Paar hatte zwei gemeinsame Kinder und noch weitere Kinder auf beiden Seiten. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) war mit der Urteilsfindung betraut.

Das Familiengericht (FamG) regelte den Ferienumgang des Vaters mit den gemeinsamen Kindern anhand der sächsischen Schulferien, weil die Kinder dort bei der Mutter wohnten. Dem Vater gefiel diese Regelung nicht, weil er dadurch nicht mit seinen drei Kindern - das dritte wohnte wiederum bei dessen Mutter - gemeinsam in Urlaub fahren konnte. Doch das OLG richtete das für ihn nicht und beließ es bei der Entscheidung des FamG.

Dass die Länder unterschiedliche Schulferien haben und oft gerade auch bei den kürzeren Ferien keine Übereinstimmung gefunden werden könne, entspreche der für Eltern schulpflichtiger Kinder geltenden Lebenswirklichkeit. Das Gericht sei auch nicht von Amts wegen dazu verpflichtet, für beide Familien passende Umgangszeiträume - die Überschneidungen der Schulferien - für die kommenden Jahre zu ermitteln. Beziehungen zu Stiefgeschwistern können auch während des Regelumgangs und an den Feiertagen gepflegt werden.

Hinweis: Zwar besuchten die Kinder noch nicht die Schule, aber auch die Kitaschließzeiten orientieren sich regelmäßig an den Schulferien.


Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 10.08.2022 - 13 UF 9/22
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2022)