"Wer nicht wirbt, stirbt", ist eine - womöglich! - nicht ganz falsche These der Wirtschaft. Sich Gehör und damit Klienten zu verschaffen, ist Rechtsanwälten jedoch nur beschränkt möglich, und das nicht nur in der Frage guter Sitten, wie man es im Fall des Landgerichts Köln (LG) mutmaßen könnte, sondern vor allem auch auf Basis der geltenden Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Ein Rechtsanwalt hatte Pin-Up-Kalender mit Motiven unbekleideter Frauen aus Werbezwecken an Werkstätten versandt. Das stellte jedoch eine verbotene anwaltliche Werbung gemäß § 43b BRAO dar. Deshalb hatte ihn das Anwaltsgericht Köln nach einer Verfügung der Rechtsanwaltskammer mit einem Verweis und einer Geldbuße von 5.000 EUR belegt. Der Anwalt war jedoch gleichzeitig der Geschäftsführer eines Unternehmens für Bürodienstleistungen. Und eben jenes Unternehmen verklagte nun die Rechtsanwaltskammer, um feststellen zu lassen, dass die Rechtsanwaltskammer keinerlei Unterlassungsansprüche gegen das Unternehmen habe. Das Unternehmen wolle entsprechende Kalender weiter an Autowerkstätten verteilen.

Das LG hat die Klage abgewiesen, da sie schlicht und ergreifend unzulässig war. Die Rechtsanwaltskammer hatte zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, Unterlassungsansprüche gegen das Bürodienstleistungsunternehmen zu erheben. Daher fehlte es dem Unternehmen auch an einem entsprechenden sogenannten Feststellungsinteresse, das sich konkret auf ein bestehendes Rechtsverhältnis stützen könne. Der Versuch, lediglich abstrakt gedachte Rechtsfragen zu klären, ist durch das Gericht nicht möglich. Selbst die Möglichkeit, dass die Rechtsanwaltskammer gegen das Unternehmen zukünftig wettbewerbsrechtlich vorgehen könne, reiche nicht für die Zulässigkeit einer Klage aus.

Hinweis: Es handelt sich also um verbotene anwaltliche Werbung, wenn ein Rechtsanwalt "Pin-Up-Kalender" versendet. Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.


Quelle: LG Köln, Urt. v. 29.03.2022 - 31 O 31/21
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2022)