Rückforderungen nach Mietpreisbremse: BGH bestätigt mögliche Form der Rechtsverfolgung durch Inkassodienstleistungsunternehmen
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Inkassobüros genießen einen zweifelhaften Ruf - wohl auch deshalb, weil das Eintreiben von Schulden generell ein unangenehmes Thema für alle Beteiligten ist. Ob auch Mieter ein Online-Inkassodienstleistungsunternehmen damit beauftragen können, die Mietpreisbremse gegen Vermieter durchzusetzen und die unter Vorbehalt gezahlte Miete zurückzuverlangen, musste der Bundesgerichtshof (BGH) klären.
Ein Mieter trat seine Rechte aus dem Mietvertrag an eine GmbH ab, die ihrerseits Inkassodienstleistungen anbot. Dieses Unternehmen wollte daraufhin gegen die Vermieterin wegen eines Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe aus § 556d Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit der Berliner Mietbegrenzungsverordnung vorgehen. Sie wollte die Mietpreisbremse bei der Vermieterin durchsetzen und die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabsetzen. Außerdem verlangte die GmbH die gezahlte überhöhte Miete zurück. Die Vermieterin hielt die Abtretung an das Inkassobüro jedoch für unwirksam und damit die gegen sie gerichtete Klage für unzulässig. Denn ein Inkassodienstleister dürfe keine Maßnahme der Anspruchsabwehr durchsetzen, sondern lediglich Forderungen einziehen. Mit dieser Argumentation kam die Vermieterin jedoch nicht weiter.
Es lag in Augen des BGH keine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis vor. In dem Schreiben an die Vermieterin wurde diese zusätzlich aufgefordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen der Vermieterin, sondern um einen engen Zusammenhang mit der zulässigerweise erhobenen Rüge der Mieterin und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete. Das diente letztendlich dazu, für die Zukunft die Geltendmachung weiterer Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen - und war damit erlaubt.
Hinweis: In diesem Fall ging es also wieder einmal darum, dass ein Unternehmen sich Forderungen abtreten lässt und diese dann auf eigenes Risiko weiterverfolgt. Der BGH erachtete das jedenfalls als zulässig und als eine mögliche Form der Rechtsverfolgung.
Quelle: BGH, Urt. v. 30.03.2022 - VIII ZR 121/21
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 08/2022)