Erben können unter bestimmten Voraussetzungen im Erbscheinsverfahren von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich bei dem Erben um einen gemeinnützigen Verein handelt. Ob diese Gebührenbefreiung des Erben auch für den Testamentsvollstrecker gilt, war Kern eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).

Der im Jahr 2016 verstorbene Erblasser hatte aufgrund eines handschriftlichen Testaments einen Kinderhospiz e.V. sowie einen Kinderdorf e.V. hälftig zu Erben und zudem eine Testamentsvollstreckerin eingesetzt. Diese beantragte neben dem Testamentsvollstreckerzeugnis auch einen Erbschein zugunsten der eingesetzten gemeinnützigen Vereine. Das Nachlassgericht forderte von der Testamentsvollstreckerin Gerichtskosten für den beantragten Erbschein. Die hiergegen eingelegte Beschwerde war erfolglos.

Auch das OLG war in Abweichung zu einer eigenen Entscheidung aus dem Jahr 2016 der Ansicht, dass es für die Gebührenbefreiung nur auf die Position des Antragstellers ankomme. Hieran ändert auch nichts, dass der Antrag dem Interesse der Erben dient. Die Testamentsvollstreckerin muss die Kosten als Antragstellerin daher selbst tragen.

Hinweis: Sofern überhaupt ein Erbschein benötigt wird, empfiehlt es sich, dass ein Antrag unmittelbar durch einen Miterben gestellt wird.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 16.03.2022 - 21 W 10/22
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 08/2022)