Trotz vorliegenden Mietspiegels: Einholung von Gutachten zur Bestimmung ortsüblicher Vergleichsmieten ist richterliche Ermessenssache
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Mietspiegel, gekappte Mietpreisbremse - die Voraussetzungen für eine rechtskonforme Mieterhöhung sind in den letzten Jahren weder für Mieter noch für Vermieter klarer geworden. So musste erneut der Bundesgerichtshof (BGH) ran - dieses Mal mit der Beantwortung der Frage, wie eine Mieterhöhung zu begründen ist und welche weiteren Maßnahmen gerichtlich angeordnet werden dürfen.
Dieser Fall handelte von einer Mieterhöhung, die der Vermieter mit dem Mietspiegel begründet hatte. Zusätzlich hatte das hinzugezogene Gericht schließlich noch ein Sachverständigengutachten zur Miethöhe eingeholt. Ob das trotz Vorliegens eines gültigen Mietspiegels rechtmäßig war, musste der BGH entscheiden.
Der BGH urteilte, dass die Gerichte grundsätzlich dazu berechtigt sind, zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies gilt auch dann, wenn ein Mietspiegel vorliegt, der tabellarisch Mietspannen ausweist und zusätzlich eine Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung enthält. Auch bei Streit über die Voraussetzungen für das Eingreifen bzw. die Reichweite einer dem Mietspiegel zukommenden Vermutungs- oder Indizwirkung dürfen Richter ein Gutachten einholen. Und selbst, wenn lediglich die Einordnung der konkreten Einzelvergleichsmiete in dieser Spanne einer Klärung bedarf, weil die ortsübliche Vergleichsmiete klar innerhalb der für das einschlägige Mietspiegelfeld ausgewiesenen Spanne liegt, ist ein solches Gutachten hilfreich - und demnach auch zulässig.
Hinweis: Bei einer Mieterhöhung müssen sämtliche gesetzliche Voraussetzungen vom Vermieter eingehalten werden. Das ist nicht immer ganz einfach. Helfen kann dabei ein Mietrechtsexperte, zum Beispiel ein Rechtsanwalt.
Quelle: BGH, Urt. v. 28.04.2021 - VIII ZR 22/20
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 08/2021)