Verkehrszeichen dienen der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer und müssen demnach schnell und vor allem einfach zu erkennen sein. So versucht man mithilfe von einfacher Bildsprache, auf alle redundanten Zusatzinformationen zu verzichten. Dass sogar erklärbare Missverständnisse nicht unbedingt vor Strafe schützen - schließlich steht vor Erteilung einer Fahrerlaubnis auch das Erlernen von Verkehrszeichen -, musste das Oberlandesgericht München (OLG) im Folgenden anhand des Verkehrszeichens 266 darlegen.

Das runde Verkehrszeichen 266 symbolisiert durch seine rote Umrandung ein Verbot. Darin ist ein schwarzer Lkw auf weißem Grund abgebildet. An seiner Unterseite symbolisieren zwei begrenzende, nach außen gerichtete Pfeile und eine Zahl die Gesamtlänge, ab der das Befahren der Straße verboten ist. Die Halterin eines Omnibusses wollte dieses Zeichen daher auch so verstanden wissen, dass es nur den Verkehr für Lkw ab der angegebenen Fahrzeuglänge beschränke - nicht aber ihr Fahrzeug. Eben jener Bus war nämlich an einer Spitzkehre einer bayerischen Bergstraße in einen Streifzusammenstoß mit einem bergab fahrenden Pkw verwickelt. Sie klagte zunächst wegen des Zusammenstoßes gegen den Halter des Pkw und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz.

Das Landgericht Kempten (LG) nahm daraufhin eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zu Lasten der Klägerin vor. Da der Beklagte nachweislich nicht in ausreichendem Maße seinen rechten Fahrstreifen benutzte, war ihm zwar eine Mitschuld (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 StVO) anzurechnen. Jedoch habe der Fahrer des Busses den Unfall überwiegend verschuldet. Denn er habe die Straße entgegen dem Zeichen 266 befahren. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein. Dass das Verkehrszeichen 266 die Straßennutzung auf Fahrzeuge mit maximal zwölf Metern Gesamtlänge beschränkt habe, wollte die Dame, deren Bus ganze 13 Meter Länge aufwies, so nicht stehen lassen. Sie bestand darauf, dass es nur für Lkws gelte.

Doch das OLG bestätigte die Entscheidung des LG. Das Zeichen 266 gelte für alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die die auf dem Zeichen angegebene tatsächliche Länge überschreiten. Aus der Verwendung des Symbols eines Lkw ergebe sich nach Ansicht des Senats nichts anderes.

Hinweis: Das Verkehrszeichen 266 limitiert alle Fahrzeugkombinationen durch deren Gesamtlänge. Es soll vermeiden, dass überlange Kraftfahrzeuge beim Befahren kritischer Bereiche ein Risiko für den entgegenkommenden Straßenverkehr darstellen. Letztlich besteht das Kollisionsrisiko hierbei allein durch die Fahrzeuglänge für Omnibusse, Lkws und sogar für Pkws, die mit einem Anhänger die maximal zulässige Fahrzeuglänge übersteigen.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 26.04.2021 - 24 U 111/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2021)