Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Testament angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, der erst nach Testamentserrichtung geboren wurde. Eine solche Anfechtung ist nur ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die gleichen Verfügungen getroffen hätte.

Ein Mann hinterließ nach seinem Suizid ein handschriftliches Testament, in dem er anordnete, dass sein Vermögen "zu gleichen Teilen unter meinen Kindern ... verteilt wird". Die Kinder stammten aus früheren Beziehungen, er hatte jedoch einige Monate vor seinem Tod ein weiteres Mal geheiratet. Die Witwe griff das Testament nun an mit der Begründung, dass darin ihr gemeinsames Kind nicht erwähnt wurde, das erst nach dem Tod des Mannes geboren wurde. Die anderen Kinder argumentierten dagegen, dass der Mann noch vor seinem Tod von der Schwangerschaft erfahren hatte und daher eine entsprechende Regelung für sein ungeborenes Kind hätte treffen können - wenn er das gewollt hätte.

Das Gericht stellte klar, dass die Vermutung, dass der Erblasser bei Kenntnis von seiner Existenz den weiteren Pflichtteilsberechtigten im Testament berücksichtigt hätte, nicht schon dadurch widerlegt wird, dass der Erblasser untätig bleibt und sein Testament nicht ändert. In diesem Fall ließ sich auch nicht positiv feststellen, dass er das Testament genauso auch in Kenntnis von dem weiteren Kind formuliert hätte. Damit konnte die Ehefrau das Testament für ihr Kind wirksam anfechten. Die Anfechtung führte nach Auffassung des Gerichts zur Nichtigkeit der gesamten letztwilligen Verfügung, so dass die gesetzliche Erbfolge eintrat und die Ehefrau sowie ihr Kind auch zu Erben wurden.

Hinweis: In der Rechtsprechung ist umstritten, ob bei einer Anfechtung in einem solchen Fall das gesamte Testament oder nur Teile davon nichtig sind. In diesem Urteil wurde erneut die Auffassung bestätigt, dass einzelne Verfügungen nur dann wirksam bleiben, wenn positiv feststellbar ist, dass sie der Erblasser so auch getroffen hätte, falls er zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung Kenntnis von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte.


Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.05.2018 - 8 W 302/16
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 08/2018)