Wohnungseigentumsanlage: Mängel, die eine zweckentsprechende Nutzung beeinträchtigen, erfordern eine sofortige Instandsetzung
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Sind Wände in einer Wohnung feucht, muss gehandelt werden. Das gilt auch in einer Wohnungseigentumsanlage.
In einer Wohnungseigentumsanlage gab es in mehreren Wohnungen erhebliche Mängel, nämlich Feuchtigkeit im Mauerwerk. Zwei Gutachten kamen zum gleichen Ergebnis: Grund für die Feuchtigkeit seien eine fehlende Sockelabdichtung, eine fehlende Horizontalsperre und im Mauerwerk eingelagerte Salze. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss daraufhin, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Dagegen klagten zwei Eigentümer betroffener Wohnungen. Sie verlangten zusätzlich eine gerichtliche Beschlussersetzung auf Durchführung einer Sanierungsmaßnahme. Und sie gewannen auf ganzer Linie, da eine Sanierungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft bestanden hatte.
Weist die Wohnungseigentumsanlage gravierende bauliche Mängel auf, die eine zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen, ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich. Dass die Sanierungskosten ca. 300.000 EUR betragen sollten, war dabei unerheblich.
Hinweis: Schäden müssen beseitigt werden. Weist das Gemeinschaftseigentum in einer Wohnungseigentumsanlage gravierende bauliche Mängel auf, ist eine sofortige Instandsetzung dringend anzugehen. Eigentlich sollte das ja selbstverständlich sein, doch durch dieses Urteil des Bundesgerichtshofs ist dieser Grundsatz nun bindend.
Quelle: BGH, Urt. v. 04.05.2018 - V ZR 203/17
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 08/2018)