Wer Verträge abschließt, sollte tunlichst darauf achten, dass darin alle wichtigen Eckpunkte der Vertragssache ordentlich und korrekt aufgeführt sind. Dass im Nachhinein nicht nur Streit, sondern gar Erstaunen vorprogrammiert sein kann, zeigt die folgende Mietrechtssache, die bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging.

Hierbei hatten die Vertragsparteien einen Mietvertrag abgeschlossen, der keine Angaben zur Größe der Wohnung enthielt. Das ging insofern lange Zeit gut, als dass die Vermieter dem Mieter in den folgenden Jahren vier Mieterhöhungsverlangen übersandten und dafür als Basis von einer Wohnfläche von 114 Quadratmetern ausgingen. Auch nach der jeweils begehrten Erhöhung lag die Miete laut Mietspiegel unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Mieter stimmte den Erhöhungsverlangen so auch stets schriftlich zu und zahlte fortan die erhöhten Mieten. Schließlich zweifelte er die angegebene Wohnfläche dann doch an und erwiderte, diese betrage lediglich 100 Quadratmeter. Mit seiner Forderung auf Rückerstattung der überzahlte Miete ging er bis vor den BGH.

Doch laut diesem stand ihm keinerlei Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Denn die Mietzahlungen hatten ihren Rechtsgrund in den wirksamen Vereinbarungen der Parteien über die Erhöhung der Miete auf die anschließend vom Mieter auch gezahlten Beträge. Der Irrtum der Parteien über die Wohnfläche rechtfertigte keine Vertragsanpassung zugunsten des Mieters, weil ihm ein unverändertes Festhalten an den Mieterhöhungsvereinbarungen zumutbar ist. Denn die Vermieter hätten auch bei Berücksichtigung der korrekten (in der Tat geringeren) Wohnfläche und der unstreitigen ortsüblichen Vergleichsmiete einen Anspruch auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung gehabt. Und diesen Anspruch hätten sie auch gerichtlich durchsetzen können.

Hinweis: Es gibt genügend Literatur, wie eine ordnungsgemäße Mieterhöhung durchzuführen ist. Wenn ein Vermieter unsicher ist, darf er auch seinen Rechtsanwalt einmal um Rat fragen.


Quelle: BGH, Urt. v. 11.12.2019 - VIII ZR 234/18
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2020)