Sicherlich sind nicht alle Vertragswerke rechtlich wasserdicht. Generell sollte bei Vertragsabschlüssen oder sonstigen Vereinbarungen gelten, dass sich zwei Parteien auf ein gemeinschaftliches Gebaren verbindlich einigen. Dass dies auch für Rechtsstreitigkeiten gilt, die Fachlaien auf den ersten Blick skurril erscheinen, zeigt der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).

Die Eigentümerin eines sehr erfolgreichen Dressurpferds brachte ihre Stute auf den Hof eines Mannes und vereinbarte mit diesem, dass er das Pferd zur Grand-Prix-Reife ausbilden solle. Der Mann übernahm dabei auch die Kosten für Pflege und Unterbringung. Im Gegenzug räumte die Frau ihm das Recht ein, der Stute alle ein bis zwei Jahre einen Embryo zu entnehmen, um Fohlen zu züchten. Der Mann ließ die Stute schließlich mit einem Hengstsamen befruchten, entnahm die befruchteten Eizellen und setzte sie einer in seinem Eigentum stehenden sogenannten Ammenstute ein. Dann kam ein Fohlen zur Welt, und der Mann wurde als Eigentümer in die Papiere eingetragen. Das wollte die Eigentümerin des Dressurpferds aber nicht einsehen. Sie meinte, sie sei als Eigentümerin der genetischen Mutterstute die Züchterin des Fohlens. Sie verlangt die Herausgabe der Papiere - jedoch vergeblich.

Kurz und knapp: Laut BGH war der Mann zu Recht als Züchter eingetragen worden. Schießlich hatte er durch die Vereinbarung das Recht, genau so zu handeln, wie er es getan hatte.

Hinweis: Der Fall zeigt eines eindeutig, dass das, was im Vorhinein durch die Vertragsparteien geregelt wurde, später zu keinerlei auslegungsbedürftigen Unklarheiten führt. Das dürfte auf sehr viele Rechtsverhältnisse zutreffen.


Quelle: BGH, Urt. v. 20.02.2020 - III ZR 55/19
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2020)