Unterschrift ohne Bedenkzeit: Keine Pflichtverletzung, wenn Aufhebungsvertrag von sofortiger Annahme des Angebots abhängt
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Wird Arbeitnehmern ein Aufhebungsvertrag vorgelegt mit der Aufforderung, ihn sofort zu unterschreiben, ist das häufig nicht in Ordnung. Doch wer sich dagegen nicht unmittelbar wehrt und dennoch unterschreibt, dem kann auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Ende wenig weiterhelfen.
Eine Arbeitnehmerin war als Teamkoordinatorin im Verkaufsbereich einer Arbeitgeberin tätig. Ihr wurde vorgeworfen, sie habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV abgeändert und reduziert, um somit einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin und deren Anwalt führten mit der Arbeitnehmerin ein Gespräch und trugen die entsprechenden Vorwürfe vor. Schließlich unterzeichnete die Arbeitnehmerin nach einer zehnminütigen Pause, in der die drei Anwesenden stillschweigend am Tisch saßen, den von der Arbeitgeberin vorbereiteten Aufhebungsvertrag. Die Arbeitnehmerin hat später den Aufhebungsvertrag wegen einer widerrechtlichen Drohung angefochten und machte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend. Dabei behauptete sie, ihr seien für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags eine fristlose Kündigung und eine Strafanzeige angedroht worden. Außerdem wäre ihrer Bitte für eine längere Bedenkzeit nicht entsprochen worden.
Das BAG entschied jedoch, dass der Aufhebungsvertrag wirksam war. Selbst wenn es so gewesen wäre, wie die Arbeitnehmerin behauptete, fehlte es an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung. Ein verständiger Arbeitgeber dürfe durchaus sowohl eine außerordentliche fristlose Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen. Das gelte sogar für diesen Fall, in dem der Arbeitnehmerin weder eine Bedenkzeit verbleibe noch sie weiteren Rechtsrat einholen könne.
Hinweis: Arbeitnehmer sollten sich also vor der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag nicht unter Druck setzen lassen. Egal, wie der Arbeitgeber auch reagiert, eine Unterschrift sollte erst nach dem Einholen weiteren Rechtsrats erfolgen.
Quelle: BAG, Urt. v. 24.02.2022 - 6 AZR 333/21
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 05/2022)