Untervermietungen sind zwischen Mietparteien immer wieder Anlass gerichtlicher Streitigkeiten. Hier ging es um die teilweise Untervermietung einer Einzimmerwohnung. Da fragen sich womöglich selbst die Bescheidenen unter uns, wie ein Zimmer noch teilbar sei, um eine ordentliche Untervermietung unter Wahrung von Privatsphäre rechtfertigen zu können. Das Landgericht Berlin (LG) wusste darauf eine Antwort - und zwar etwa nicht mithilfe eines Einrichtungskatalogs, sondern dank des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Ein Mann plante, für anderthalb Jahre im Ausland zu arbeiten, und wollte aus diesem Grund einen Teil seiner angemieteten Einzimmerwohnung untervermieten. Warum nur einen Teil des ohnehin knappen Wohraums? Ganz einfach: In seiner Wohnung verblieben nicht nur seine persönlichen Gegenstände, er behielt zudem noch einen Schlüssel. Die Vermieter verweigerten dem Mann jedoch die Untervermietung, wogegen dieser vor Gericht zog.

Und tatsächlich stand dem Mieter vor dem LG ein Anspruch auf Gestattung der teilweisen Gebrauchsüberlassung gegenüber den Vermietern zu - er dürfe also untervermieten. Eine Einzimmerwohnung kann nämlich durchaus ein tauglicher Gegenstand der Gebrauchsüberlassung eines Teils des Wohnraums im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB sein. Es genügt, wenn der Mieter einen Bereich in der Wohnung behält, in dem er seine in der Wohnung belassenen persönlichen Gegenstände lagert. Das gilt erst recht, wenn er noch im Besitz eines Schlüssels bleibt.

Hinweis: Die Vermieter konnten sich wegen der nicht höheren Belegung der Wohnung auch nicht auf zusätzliche Aufwendungen wie etwa eine stärkere Abnutzung berufen. Es durfte nach Ansicht des LG sogar offenbleiben, ob die Untermiete die Bruttowarmmiete geringfügig überschreitet, da ein solcher Zuschlag angesichts der Nutzung der nahezu gesamten auch mit Möbeln des Klägers ausgestatteten Wohnung angemessen erscheint.


Quelle: LG Berlin, Urt. v. 07.04.2022 - 67 S 7/22
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2022)