Immer wieder gibt es Demonstrationen mit Bezug auf den Ukrainekrieg. Behörden verbieten dann gerne das Zeigen von Flaggen. Dass es so einfach aber nicht geht und auch in diesen Zeiten das kluge Augenmaß angewendet werden sollte, zeigt der folgende Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin (VG) im Fall einer für Berliner Verhältnisse sehr kleinen Demonstration außerhalb des Stadtzentrums.

Ein Mann hatte im Mai 2022 eine kleine halbstündige Versammlung von 21:30 bis 22 Uhr mit wenigen Teilnehmern vor dem Deutsch-Russischen Museum in Berlin-Karlshorst angezeigt. Nach einer Allgemeinverfügung der Polizei Berlin waren aber unter anderem das Zeigen von Fahnen und Flaggen mit ukrainischem Bezug und das Abspielen und Singen ukrainischer Marsch- bzw. Militärlieder in verschiedenen Bereichen verboten worden. Hierzu zählte auch das Umfeld des Museums in Karlshorst. Dagegen zog der Mann mit einem Eilantrag vor Gericht.

Das VG hat dem Antrag des Mannes stattgegeben. Auf einer kleinen Versammlung dürfen Fahnen und Flaggen mit ukrainischem Bezug gezeigt und ukrainische Marsch- bzw. Militärlieder gespielt werden. Hierbei fielen die geringe Teilnehmerzahl und die kurze Dauer zu einer Tagesrandzeit ins Gewicht. Zudem sei kein zentral gelegener Ort für die Veranstaltung gewählt worden.

Hinweis: Die Entscheidung war bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig. Vieles spricht jedoch dafür, dass sie richtig ist. Auch und insbesondere Behörden müssen ihr Ermessen ordnungsgemäß ausüben.


Quelle: VG Berlin, Beschl. v. 09.05.2022 - VG 1 L 172/22
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2022)