Bei der Vererbung von Gesellschaftsanteilen gelten einige Sonderregelungen, da hier nicht nur erbrechtliche Vorschriften, sondern auch solche aus dem Gesellschaftsrecht zu beachten sind. Wurde der Anteil wirksam vererbt, muss dies ins Handelsregister eingetragen werden, wofür die Erbfolge - wie beim Grundbuch auch - nachgewiesen werden muss. Wie genau diese Erfolge nachzuweisen ist, musste kürzlich das Kammergericht Berlin (KG) klarstellen.

Ein Verstorbener war Kommanditist einer Gesellschaft. Seine Erben beantragten beim Handelsregister nach dessen Tod ihre Eintragung und legten zum Nachweis der Erbfolge Eröffnungsniederschriften des Notariats vor. Das Registergericht lehnte die Eintragung jedoch ab und wies darauf hin, dass zum Nachweis der Erbenstellung die eingereichten Erbverträge und das Eröffnungsprotokoll nicht ausreichend seien. Es müsse vielmehr ein Erbschein eingereicht werden, da die Erbquoten unklar seien. Dagegen gingen die Erben gerichtlich vor.

Das KG führte aus, dass die Nachfolge durch Vorlage von öffentlichen Urkunden gegenüber dem Registergericht nachzuweisen ist. Der Nachweis einer Erbenstellung erfolgt dabei regelmäßig durch die Vorlage eines Erbscheins, ist aber auch durch die Vorlage der öffentlich beurkundeten Verfügungen von Todes wegen mit den entsprechenden Eröffnungsprotokollen möglich. Letzteres ist jedoch nur der Fall, wenn sich die Rechtsnachfolge aus den Urkunden ergibt, ohne dass weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind. Im vorliegenden Fall ergab sich aus dem Erbvertrag jedoch nicht der genaue Erbanteil, so dass eine Auslegung hier durchaus erforderlich war.

Hinweis: Der Gesellschaftsanteil eines Kommanditisten ist grundsätzlich vererblich, wobei dies durch den Gesellschaftsvertrag beschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist jede Änderung der Rechtsinhaberschaft eines Gesellschaftsanteils zum Handelsregister anzumelden.


Quelle: KG Berlin, Beschl. v. 23.07.2018 - 22 W 17/18
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2018)