Größe des Aufsichtsrats: Die Anzahl der im Inland Beschäftigten entscheidet, ob eine paritätische Besetzung verpflichtend ist
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Die Frage der Größe des Aufsichtsrats eines Unternehmens ist von entscheidender Bedeutung, wie der folgende Fall zeigt, den das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zu bewerten hatte.
Im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft saßen zu einem Drittel Arbeitnehmervertreter auf Basis des sogenannten Drittelbeteiligungsgesetzes. Einer der Aktionäre war nun der Auffassung, dass die Arbeitnehmer neben den Anteilseignern mit der Hälfte der Sitze vertreten sein müssten. Maßgeblich ist dabei die Anzahl der Beschäftigten. Sind es mehr als 2.000 Beschäftigte, ist die paritätische Besetzung vorgeschrieben. Der Aktionär meinte nun, auch die Arbeitnehmer der ausländischen Tochtergesellschaften hätten berücksichtigt werden müssen, und er erhob eine Statusklage. Das Gericht sah das anders.
Der Aufsichtsrat war zutreffend besetzt. Für die Berechnung der Arbeitnehmeranzahl kommt es allein auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer an. Zwar spricht der Wortlaut des Mitbestimmungsgesetzes nur von "Arbeitnehmern" - dabei gilt jedoch das Territorialprinzip. Deshalb war es auch sachgerecht, den Umfang der Mitbestimmung an der Anzahl dieser Wahlberechtigten auszurichten.
Hinweis: Nur die Anzahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer entscheidet also darüber, ob ein Aufsichtsrat dem Mitbestimmungsgesetz unterfällt oder nicht.
Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.05.2018 - 21 W 32/18
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(aus: Ausgabe 10/2018)