Wenn Sie eine Flugreise buchen, sollten Sie an alle Unterlagen denken. Sonst kann es schon einmal teuer werden, wie der folgende Fall beweist.

Ein Mann buchte bei einer Fluggesellschaft eine Reise nach Indien. Da er bei seiner Ankunft in Indien nicht über das für die Einreise erforderliche Visum verfügte, verhängten die indischen Behörden gegen das Luftfahrtunternehmen ein Bußgeld über 1.400 EUR. Diesen Betrag wollte die Fluggesellschaft natürlich dann von dem Mann zurückerhalten und erhob Klage. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah die Angelegenheit jedoch nicht ganz so einfach und etwas differenzierter. Er verwies den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück.

Einen Reisenden trifft zwar stets die vertragliche Nebenpflicht, seinen Flug nicht ohne die für eine Einreise erforderlichen Dokumente, insbesondere nicht ohne das erforderliche Visum, anzutreten. Allerdings könnte auch das Luftverkehrsunternehmen ein Mitverschulden treffen. Denn es hätte im eigenen Interesse vor dem Abflug in geeigneter Weise prüfen können, ob sich der Mann auch im Besitz der notwendigen Dokumente befindet. Das war hier jedoch nicht geschehen.

Hinweis: Der BGH hat also klargestellt, dass der Fluggast grundsätzlich zur Erstattung eines einer Fluggesellschaft wegen eines fehlenden Visums auferlegten Bußgelds verpflichtet sein kann. Doch die Frage des Mitverschuldens der Airline ist noch nicht abschließend geklärt.


Quelle: BGH, Urt. v. 15.05.2018 - 1 StR 159/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2018)