Vorbei sind die Zeiten, in denen wir uns versiert durch Wald, Wiesen und Gebirge bewegten - Zivilisation sei Dank. Daher gilt auch, dass ein Waldspaziergang heutzutage weitaus gefährlicher ist als in der bisherigen Geschichte unserer Spezies. Denn wer auf die Widrigkeiten der Natur nicht achtet, kann sich verletzen. Dass trotz Verkehrssicherungspflichten der Forstbehörden nämlich nicht jeder Unfall dazu führt, dass diese dafür haften, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG) deutlich.

Genau genommen ging es in dem Fall um einen Holzpolter, ein in der Forstwirtschaft gesammeltes und sortiertes Rundholz. Der Kläger ging mit seinem Hund im Wald spazieren, der wiederum auf einen solchen Holzpolter geklettert war, der aus mehreren nebeneinander und übereinander gestapelten Holzstämmen bestand und direkt neben einem Wanderweg lag. Dabei verfing sich die Hundeleine, so dass der Hund nicht wieder vom Stapel herunterklettern konnte. Das Herrchen schritt seinerseits zur Tat und bestieg den Holzpolter, um den Hund zu "befreien". Es kam, wie Sie es vermutlich erahnen: Einer der Holzstämme geriet ins Rollen, wodurch der Mann eingeklemmt und erheblich verletzt wurde. Nun verlangte er Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Gemeinde, die für die Bewirtschaftung des Walds zuständig war.

Geld bekam er jedoch nicht vom OLG zugesprochen. Denn wer einen Holzpolter besteigt und dabei verletzt wird, weil Holzstämme infolge des Besteigens verrutschen bzw. ins Rollen kommen, handelt auf eigene Gefahr. Der den Wald Bewirtschaftende haftet hierfür grundsätzlich nicht. Der Verkehrssicherungspflichtige kann regelmäßig darauf vertrauen, dass sich der Waldbenutzer umsichtig und vorsichtig verhält. Besondere Sicherungsmaßnahmen wären nur dann geboten, wenn sich der Holzstapel in der Nähe von Spiel- oder Grillplätzen oder etwa Waldkindergärten befände.

Hinweis: Nicht jede Verletzung zieht einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch nach sich. Ob es Geld gibt, kann ein Rechtsanwalt prüfen.


Quelle: OLG Zweibrücken, Urt. v. 08.09.2022 - 1 U 258/21
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2022)