Wer bei Verkauf einer gebrauchten Sache einen falschen Neupreis angibt, muss sich nicht wundern, wenn es später Ärger gibt. Und den gab es auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts München (OLG) für ein Immobilienbüro.

Im Zuge eines Hausgrundstückserwerbs kam der Käufer in den Besitz einer Einbauküche. Im Vorfeld des Kaufvertrags, der auf Vermittlung eines Immobilienbüros erfolgte, hatte dieses dem Mann eine Immobilienwertanalyse übergeben, die den Anschaffungspreis der Küche im Jahr 2013 auf rund 25.000 EUR bezifferte. Nach Zahlung des Kaufpreises und Einzug des Mannes fand dieser die Rechnung über die Küche aus dem Jahr 2012, die einen Betrag von lediglich 12.200 EUR auswies. Deshalb verlangte er die Rückerstattung von 12.800 EUR.

Das OLG verurteilte die Verkäuferin zwar - aber nur dazu, 7.320 EUR nebst Zinsen zu zahlen, da kein Sachmangel bestand. Was aber durchaus bestand, war ein Anspruch auf Zahlung wegen eines vorvertraglichen Verschuldens.

Hinweis: Die Erteilung einer vorsätzlich falschen Auskunft über einen für den Vertragsschluss wesentlichen Umstand erfüllt die Voraussetzungen für ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen. Das gilt auch für die Nennung eines zu hohen Preises.


Quelle: OLG München, Urt. v. 09.10.2019 - 20 U 556/19
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2020)