Wer an einem Elektrofahrzeug interessiert ist, muss sich im Vorfeld auch mit der immer noch dünnen Netzabdeckung an Ladestationen auseinandersetzen. Wohl dem, der nicht nur ausreichendes Kapital für die Neuwagenanschaffung, sondern auch für die Errichtung einer Ladesäule hat. Da sollte sich ein Vermieter doch freuen, oder? Weit gefehlt, wie der folgende Rechtsstreit vor dem Landgericht Münster (LG) zeigt, in dem sich Wohnungsvermieterin und die durchaus zahlungswilligen Wohnungsmieter darum stritten, wer das ausführende Unternehmen bestimmen dürfe.

Die Mieter einer Wohnung hatten ihre Vermieterin um Erlaubnis zur Errichtung einer Elektroladestation für das Laden eines Elektro-/Hybridfahrzeugs durch ein ganz bestimmtes Unternehmen gebeten. Die Kosten dafür wollten sie selber tragen. Als die Vermieterin das nicht gestattete und das ausführende Unternehmen selbst bestimmen wollte, zogen die Mieter erfolgreich vor das LG.

Zwar regelt der hier entscheidende § 554 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch nicht ausdrücklich, wer für die Ausführung die Handwerker auswählen darf. Der vorwiegend dem Interesse des Mieters dienenden Regelung ist aber zu entnehmen, dass der Mieter grundsätzlich selbst diese Veränderungen durchführen darf. Das bedeutete für die LG-Richter, dass der Mieter befugt ist, ein bestimmtes Unternehmen auszuwählen und auch die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen.

Hinweis: Eine Absprache zwischen Mieter und Vermieter ist natürlich stets anzustreben. Aber das gelingt eben nicht immer. Dann kann, wie in diesem Fall, der Rechtsanwalt helfen.


Quelle: LG München I, Urt. v. 23.06.2022 - 31 S 12015/21
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2022)