Mit dem Widerrufsrecht ist es so eine Sache: Generell gibt es ein solches nicht. Wer also einen Vertrag abschließt, sollte sich im Vorhinein darüber klar sein, dass er bindend ist. Doch da der Begriff "generell" in der Rechtskunde ein Bruder von "allgemein" und "jedenfalls" ist, sollte der regelmäßigen Leserschaft klar sein: Es gibt Ausnahmen. Und dass die Ausnahme von der Regel, die bei Fernabsatz- und Haustürgeschäften eintreten kann, auch auf fremde Geschäftsräume übertragen werden kann, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Münster (LG).

Ein Mann baute eine Doppelhaushälfte und hatte die A-GmbH mit der Bauplanung und Bauleitung beauftragt. In den Räumen der A-GmbH traf sich dann der Bauherr mit Geschäftsführern einer Firma, die die Sanitärarbeiten ausführen sollte. Der Bauherr einigte sich mit diesen Geschäftsführern auf einen Festpreis von etwas über 16.000 EUR. Über ein Widerrufsrecht wurde er nicht belehrt. Die ersten beiden Rechnungen bezahlt der Bauherr, die dritte Rechnung über 8.000 EUR jedoch nicht. Er erklärte, dass er den Vertrag widerrufe, und forderte die Sanitärfirma zur Rückzahlung der bereits erbrachten Zahlungen auf. Er meinte, die Leistungen seien nicht ordnungsgemäß erbracht und ein Fertigstellungstermin sei nicht eingehalten worden. Schließlich klagte er die Rückzahlung der Beträge ein.

Laut LG hatte der Mann durchaus einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Beträge, da er wirksam den Widerruf des geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Sanitärleistungen erklärt hatte. Sein berechtigtes Widerrufsrecht lag darin begründet, dass der Vertrag nicht in den Räumen des Sanitärunternehmens geschlossen worden war. Denn sobald ein Unternehmer Geschäftsräume eines anderen Unternehmers nutzt, handelt es daher sich nicht um eigene Geschäftsräume des Unternehmers.

Hinweis: Viele vergessen, dass einmal abgeschlossene Verträge grundsätzlich nicht widerrufen werden können. Etwas anderes gilt eben nur bei Internet- oder Telefongeschäften und anderen außerhalb eigener Geschäftsräume geschlossenen Verträgen.


Quelle: LG Münster, Urt. v. 23.03.2022 - 210 O 59/21
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2022)