Alternative Wohnformen haben es selbst in Zeiten knappen Wohnraums schwer. Das weiß nicht nur die bundesweit anwachsende Tiny-House-Community. Im folgenden Fall des Verwaltungsgerichts Hannover (VG) ging es nicht um Reduktion aufs Wesentliche, sondern um eine Wohnform, die für den Großteil der Leserschaft schier unvorstellbar erscheint - um ein "Little Home" mit einer Wohnfläche von nur drei Quadratmetern, das meist dem Schutz und einem Minimum an Privatsphäre von Obdachlosen dient.

Eine solche Hütte - aus Spanplatten auf Europaletten errichtet, auf Rollen stehend und über ein WC verfügend - war im öffentlichen Straßenraum des "Roncallihofs" in Hannover-Ricklingen abgestellt worden. Die Eigentümerin dieses Kleinstheims klagte nun gegen einen Bescheid der Stadt Hannover, in dem diese verlangte, die Hütte aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.

Das VG hat die Klage der Frau abgewiesen. Es argumentierte damit, dass das Abstellen des Little Homes im öffentlichen Straßenraum eine Sondernutzung darstelle und die Eigentümerin über eine hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis nun einmal nicht verfüge. Es bestand daher eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit.

Hinweis: Bei fast der gesamten Nutzung der öffentlichen Wege, Straßen oder Plätze ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Das gilt nicht nur, wenn die Bereiche begangen oder befahren werden. Selbst jedes Schild, das aufgehängt wird, muss hierzulande genehmigt werden.


Quelle: VG Hannover, Beschl. v. 29.05.2020 - 7 A 4376/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 08/2020)