Zwei identische Testamente: Zur Aufhebung eines Testaments kann es genügen, eines der Originale zu vernichten
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Ein Erblasser kann sein Testament jederzeit widerrufen, beispielsweise durch die Vernichtung der Testamentsurkunde. Ob der Erblasser bei zwei existierenden Originalen beide Testamente vernichten muss, um so einen wirksamen Widerruf vorzunehmen, hatte das Oberlandesgericht Köln (OLG) im folgenden Erbscheinsverfahren zu erklären.
Die Erblasserin hatte zunächst ihren Urenkel und zu einem späteren Zeitpunkt ihre Haushälterin aufgrund eines handschriftlichen Testaments als alleinige Erben eingesetzt. Die Erblasserin verkaufte der Haushälterin zu Lebzeiten auch ihr Hausgrundstück. Als die Haushälterin auf der Grundlage von umfangreichen Vollmachten zudem einen Betrag von 50.000 EUR vom Konto der Erblasserin abhob, ließ sich die Erblasserin von einem Rechtsanwalt bezüglich der Rückabwicklung des Kaufvertrags mit der Haushälterin beraten. Im Rahmen dieses Beratungsgesprächs hat die Erblasserin vor den Augen des Rechtsanwalts ein Originaltestament zerrissen. Der Urenkel berief sich im Erbscheinsverfahren dann auch darauf, dass die Erblasserin ihre testamentarische Verfügung wirksam widerrufen habe. Vor dem Nachlassgericht konnte die Haushälterin hingegen ein Originaltestament vorlegen, das mit dem zerrissenen Testament identisch war.
Das OLG entschied letztlich, dass bei Vorhandensein von zwei Originaltestamenten die Vernichtung einer Urkunde dann ausreichend ist, wenn keine Zweifel darüber bestehen, dass der Erblasser eine Aufhebung seines letzten Willens vornehmen wollte. Und das sei hier nach Bewertung der Richter der Fall gewesen. Denn laut Aussage des beteiligten Anwalts, dem kein erkennbares persönliches Interesse am Ausgang des Streits zu unterstellen war, habe die Erblasserin zweifelsfrei bekundet, dass sie nicht an der Erbeinsetzung der Haushälterin - zu der sie keinen Kontakt mehr pflegte - festhalten wolle. Der Urenkel wurde somit wieder zum Alleinerben erklärt.
Hinweis: Hier spielte zum einen eine Rolle, dass die Erblasserin sich bezüglich der Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags hat beraten lassen und in diesem Zusammenhang die Vernichtung der Urkunde erfolgt sei. Darüber hinaus sei angesichts des hohen Alters der Erblasserin von über 90 Jahren nicht auszuschließen, dass sie einfach vergessen hatte, dass noch ein zweites Original existierte.
Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 22.04.2020 - 2 Wx 84/20
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(aus: Ausgabe 07/2020)