Die unterschiedlichen Regeln der einzelnen Bundesländer im Zuge der Coronapandemie können die Bundesbürger durchaus verwirren. Dass sich jedoch nicht nur diese, sondern vor allem auch die Gewerbetreibenden besser über die geltenden Vorschriften informieren und diese einhalten sollten, zeigt der Fall des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (OVG), der sich gegen einige Betreiber von Hotels richtete.

Ab dem 25.05.2020 durften Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Ferienunterkünfte, Jugendherbergen und Gruppenunterkünfte im Zuge der Infektionseindämmung maximal 60 % der Betten vermieten. Das wollten sich die Eigentümerin und die Betreiberin von Hotels auf der Halbinsel Fischland-Darß in Zingst, Mecklenburg-Vorpommern, nicht gefallen lassen. Sie waren der Auffassung, die 60-%-Regelung verletze den Gleichheitsgrundsatz aus dem Grundgesetz, da großräumige Hotels und kleine Pensionen gleichbehandelt werden würden. Auch das Verbot der Aufnahme von Gästen mit Wohnsitz in Kreisen mit erhöhtem Infektionsgeschehen sei ihrer Meinung nach nicht umsetzbar.

Das OVG sah das jedoch anders und hat den Antrag abgelehnt. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erwies sich die Regelung über die Beherbergungsbegrenzung auf 60 % als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Die angegriffene Norm genüge derzeit voraussichtlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insoweit habe der Verordnungsgeber einen Entscheidungsspielraum.

Hinweis: Verbindliche Regelungen zur Vermeidung einer Ausweitung der Coronapandemie sind einzuhalten, denn dafür wurden sie erlassen.


Quelle: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27.05.2020 - 2 KM 439/20 OVG
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2020)