Will der Vermieter eine Mieterhöhung durchsetzen, muss er sie gut begründen. Doch auf welche Bestandteile der Wohnung darf er sich dabei beziehen? Einen erheblichen Aspekt hat das Amtsgericht Hamburg (AG) im folgenden Fall eines Mieterhöhungsbegehrens festgemacht: die Beschaffenheit der Wohnung zum Mietbeginn.

Seit über 30 Jahren bestand ein Mietverhältnis. Nun sollte die Miete mit Begründung auf den Hamburger Mietspiegel erhöht werden. Der Mieterhöhung sollte die Mieterin zustimmen, was diese jedoch nicht tat. Und auch die Klage der Vermieterin bleib erfolglos.

Denn die Wohnung war bei Einzug in einem stark renovierungsbedürftigen Zustand übergeben worden. Eine Bewohnbarkeit war nahezu vollständig ausgeschlossen. Das Badezimmer und die Küche waren nicht benutzbar, die Bodenbeläge nicht mehr gebrauchstauglich und die Deckenkonstruktionen mit Müll befüllt. Die Wände mussten teilweise ausgebessert werden. Das AG war der Auffassung, dass als Teilaspekt der Beschaffenheit einer Wohnung deren allgemeiner baulich-dekorativer Zustand bei der Bestimmung des Wohnwerts zu berücksichtigen sei. Dabei haben solche baulich-dekorativen Verbesserungen, die der Mieter auf eigene Kosten vorgenommen hat, für ein Mieterhöhungsbegehren außer Betracht zu bleiben. Diese können nicht zur Rechtfertigung eines höheren Mietwerts herangezogen werden. Deshalb musste keine Zustimmung zur Mieterhöhung erteilt werden.

Hinweis: Die Durchsetzung einer Mieterhöhung ist sicherlich kein Buch mit sieben Siegeln, aber sie muss absolut korrekt ablaufen. Das ist wichtig für den Vermieter und für den Mieter. Bei Bedarf sollte sich der Vermieter bereits vor der Durchführung einer Mieterhöhung an einen Rechtsanwalt wenden. Selbstverständlich kann ein Mieter eine Mieterhöhung ablehnen - aber auch das sollte nicht einfach so ohne weiteren rechtlichen Rat erfolgen.


Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 24.02.2022 - 48 C 240/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2022)