Der Streit um eine Mietwohnung beginnt häufig erst dann, wenn das Mietverhältnis zu Ende geht. Zu diesem Zeitpunkt werden die Mietverträge herausgeholt und geprüft, wer welche Pflichten hatte. Das Amtsgericht Hamburg (AG) war im Folgenden damit beauftragt, die Folgen einer undichten Duschkabine rechtskonform auszuloten, und musste dafür etwa nicht in den Mietvertrag, sondern schlicht und ergreifend ins Gesetz schauen.

Aus der Dusche einer Mietwohnung trat Wasser aus und lief über den Flur bis zum Schlafzimmer auf das Parkett. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ließ die Vermieterin das Parkett reparieren sowie Arbeiten an der Trennwand, der Dusche und der Küche vornehmen. Die Kosten zog sie von der Kaution ab und verlangte darüber hinaus weit über 10.000 EUR. Das Geld stand ihr jedoch nicht zu, wie das AG urteilte.

Dem Mietrecht lässt sich der Grundsatz entnehmen, dass der Vermieter nicht erwarten kann, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses in gleichem oder gar verbesserten Zustand zurückzuerhalten. Vielmehr trägt der Vermieter die mit vertragsgemäßer Nutzung einhergehenden Abnutzungen auf eigene Rechnung, weil diese durch die Mietzahlung abgegolten sind. Die Mieterin hatte vorgetragen, dass die Schäden auf einen mehrfachen Wasseraustritt zurückzuführen seien, der durch eine verkalkte, zerbrochene und daher undichte Dichtungslippe der Duschabtrennung zurückzuführen sei. Als Mangel fällt ein solcher Zustand der Duschkabine jedoch gerade in den Verantwortungsbereich des Vermieters. Hingegen entbehrte die von der Vermieterin vorgetragene Einschätzung, wonach die Undichtigkeit der Duschabtrennung auf mangelnde Pflege durch den Beklagten zurückzuführen sei, schon wegen der kurzen Mietdauer jeglicher Grundlage. Der Mieter haftet letztlich nicht für die Folgen vertragsgemäßen Gebrauchs und schuldet bei Auszug keine Grundreinigung.

Hinweis: Mieter haften gerade nicht für die normalen Abnutzungserscheinungen in einer Wohnung. Denn die Kosten dafür hat nach dem Gesetz grundsätzlich der Vermieter zu tragen.


Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 25.03.2022 - 48 C 483/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2022)