Nicht erst seit der Coronapandemie dünnen Banken ihre Filialnetze immer mehr aus und hält das Onlinebanking immer stärkeren Einzug in die Kontoführung der Deutschen. Daran reizen nicht nur stete Abrufbarkeit und Funktionalität, sondern auch die geringen Basiskosten. Dass jedoch einige Bankinstitute versuchen, das sogenannte Basiskonto "loszuwerden", indem es besonders teuer gemacht wird, zeigt der folgende Fall, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging.

Ein Verbraucherschutzverband klagte hier gegen eine große deutsche Bank und dessen Basiskonto. Diese sogenannten Basiskonten wurden 2016 in Deutschland zu dem Zweck eingeführt, auch finanziell schlecht gestellten Menschen sogar ohne festen Wohnsitz grundlegende Bankgeschäfte zu ermöglichen - Geld einzahlen und abheben, Überweisungen tätigen oder mit einer Karte bezahlen. Und nur in seltenen Ausnahmen darf eine Bank die Eröffnung eines solchen Kontos ablehnen. Die hier beklagte Bank hatte die Preise für ihr Basiskonto festgelegt, bei dessen Onlineversion der monatliche Grundpreis bereits stolze 8,99 EUR betrug. Zudem verlangte die Bank für diverse Zusatzleistungen ein zusätzliches Entgelt von jeweils 1,50 EUR. Der Verbraucherschutzverband hielt dabei besonders den Grundpreis für zu hoch und das Kontomodell unter den genannten Prämissen als Basiskonto für unwirksam.

Dem stimmten die Richter des BGH zu. Nach den Gesetzen muss das Entgelt für die grundlegenden Funktionen eines Basiskontos angemessen sein. Und dem Anliegen des Gesetzgebers, mit diesem Kontomodell allen Menschen grundlegende Bankgeschäfte zu ermöglichen, entsprach die Höhe des monatlichen Grundpreises in keinster Weise.

Hinweis: Kunden sollten sich die Preis- und Gebührenstaffel ihres Kontos regelmäßig anschauen. Preise verändern sich und das, was vielleicht einmal vor einigen Jahren günstig war, ist nun teuer.


Quelle: BGH, Urt. v. 30.06.2020 - XI ZR 119/19
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2020)