In der Schnittstelle zwischen dem Familien- und Erbrecht musste sich das Landgericht Bonn (LG) im Folgenden mit der Frage beschäftigen, welchem Elternteil das sogenannte Totenfürsorgerecht zusteht. Dieses Totenfürsorgerecht ist das Recht zu entscheiden, auf welche Art eine Bestattung stattfinden und welcher Ort als letzte Ruhestätte gewählt werden soll.

Die Eltern des verstorbenen Kindes lebten seit vielen Jahren voneinander getrennt. Dem Vater war aufgrund einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung die alleinige elterliche Sorge übertragen worden. Nach den einschlägigen Vorschriften des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalens können Kinder, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und nicht geschäftsunfähig waren, eine eigene Entscheidung darüber treffen, auf welche Art und Weise eine Bestattung durchgeführt werden soll. Das Amtsgericht konnte in der ersten Instanz einen entsprechenden Willen des Kindes hierzu jedoch nicht feststellen. Lässt sich ein solcher Wille nicht feststellen, sind die Eltern - und zwar gleichrangig - entscheidungsbefugt.

Grundsätzlich endet zwar die elterliche Sorge mit dem Tod des Kindes, jedoch ergeben sich gewisse Nachwirkungen im Bereich der Personensorge - insbesondere bei der Frage wann, wo und wie eine Bestattung stattfinden soll. In Anbetracht des Umstands, dass der Vater zum Zeitpunkt des Todes die alleinige elterliche Sorge hatte, war er laut LG demnach auch dazu berechtigt, Entscheidungen über die Art und den Ort der Bestattung zu treffen.

Hinweis: Entgegen dem hiesigen Verfahrensgang handelt es sich in der Sache um ein familiengerichtliches Verfahren. Sofern sich sorgeberechtigte Eltern über die Frage der Bestattung nicht einigen können, ist ein Antrag an das zuständige Familiengericht zu stellen.


Quelle: LG Bonn, Beschl. v. 19.06.2020 - 5 S 63/20
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2020)