Vielen Menschen erscheint die Tatsache, dass Tiere in Rechtsfragen oftmals als Sachen behandelt werden, als schiere Unmöglichkeit. Das folgende Urteil, das der Bundesgerichtshof (BGH) zu fällen hatte, macht jedoch klar, dass genau diese Betrachtungsweise rechtliche Klarheit verschafft. Die "Sache", um die es sich hierbei handelte, hatte vier Hufe und sollte wegen einer "Mängelbeseitigung" transportiert werden.

Eine Frau kaufte als Verbraucherin - also privat und nicht gewerblich - einen fünf Jahre alten Oldenburger Wallach zum Kaufpreis von 12.000 EUR. Sie rügte dann mehrfach ein sogenanntes Zungenstrecken des Pferdes und forderte vom Verkäufer unter Fristsetzung eine sogenannte Mängelbeseitigung. Der Verkäufer erklärte sich mehrfach zur Nachbesserung bereit und bot an, das Pferd abzuholen. Die Frau lehnt jedoch eine Herausgabe des Pferds ab. Stattdessen forderte sie von ihm die Zahlung eines Transportkostenvorschusses in Höhe von 1.200 EUR, da sie den Transport selbst durchführen wollte. Als der Vorschuss nicht gezahlt wurde, klagte die Frau - dies allerdings vergeblich.

Erfordert die Nacherfüllung einen Transport der Kaufsache und fallen beim Käufer hierfür Transportkosten an, kann er im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs schon vorab einen Vorschuss verlangen. Ein solcher Anspruch steht dem Verbraucher allerdings laut BGH grundsätzlich dann nicht zu, wenn der Verkäufer zu einer für den Verbraucher unentgeltlichen Abholung der Kaufsache bereit ist.

Hinweis: Dieses Urteil gilt natürlich nicht nur für ein Pferd, sondern betrifft sämtliche Kaufgegenstände. Fallen für einen Käufer bei einem Mangel Transportkosten an, kann er sich bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs einen Vorschuss vom Verkäufer zahlen lassen.


Quelle: BGH, Urt. v. 30.03.2022 - VIII ZR 109/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2022)