Dass die Coronapandemie nicht dafür dienen darf, etablierte Verfahrensgänge rigoros unter dem Deckmantel der Pandemieeindämmung zu überspringen, hatten bereits einige Urteile bewiesen. Im folgenden Fall musste das Verwaltungsgericht Berlin (VG) dem Senat im Eilverfahren zeigen, dass dies auch für ihn in Sachen Pop-up-Radwege gelte.

Zur Begründung für die kurzfristige Einrichtung von Pop-up-Radfahrstreifen hatte die Stadt Berlin angegeben, dass es wegen der Coronapandemie erforderlich sei, die systemrelevante Mobilität zu gewährleisten. Ein Großteil der Berliner verfüge über kein Auto, und in öffentlichen Verkehrsmitteln sei der Mindestabstand kaum einzuhalten. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Begründung, die Errichtung von Pop-up-Radwegen entbehre einer entsprechenden Rechtsgrundlage; verkehrsfremde Erwägungen wie die Pandemie könnten zur Begründung nicht herangezogen werden.

Das VG Berlin hat dem Eilantrag stattgegeben und die Stadt Berlin verpflichtet, die entsprechende Beschilderung zu entfernen. Denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Radwegeinrichtung. Zwar kann die Stadt Berlin befristete Radwege einrichten, ohne dass es einer straßenrechtlichen Teileinziehung bedarf. Allerdings dürfen Radwege nur dort angeordnet werden, wo Verkehrssicherheit, Verkehrsbelastung und/oder der Verkehrsablauf ganz konkret auf eine Gefahrenlage hinwiesen und die Anordnung damit zwingend erforderlich sei.

Hinweis: Das Gericht macht auch deutlich, dass die Coronapandemie nicht zum Anlass der Anordnungen genommen werden dürfe, da es sich dabei um verkehrsbezogene Erwägungen handelt.


Quelle: VG Berlin, Beschl. v. 04.09.2020 - 11 L 205/20
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2020)